Herzlich willkommen auf fuhrpark-und-recht.de!
Die Seiten richten sich in erster Linie an diejenigen, die beruflich mit Fuhrparkmanagement zu tun haben, also an Fuhrparkleiter bzw. Fuhrparkverantwortliche, die in Ihren Unternehmen die Verantwortung für den Fuhrpark innehaben.
Viele straßenverkehrsrechtliche Pflichten richten sich an den Fahrzeugführer. Neben dem Fahrzeugführer ist häufig auch der Halter des Fahrzeugs in der Pflicht, z.B. als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit oder als Beschuldigter einer Verkehrsstraftat.
Die Halterverantwortung kann delegiert werden, z.B. an den Fuhrparkleiter, der damit zumindest auch Halterverantwortung trägt.
Zwar kann die Halterverantwortung nicht gänzlich vom Betriebsinhaber auf den Fuhrparkleiter bzw. Fuhrparkmanager delegiert werden, gleichwohl treffen ihn zahllose Pflichten.
Die Pflichten des Fuhrparkverantwortlichen können sich beispielsweise aus seinem Arbeitsvertrag ergeben. Die Durchsicht des eigenen Arbeitsvertrages reicht jedoch bei weitem nicht aus. Ich erwähne hier nur das Institut der betrieblichen Übung.
Der Halter und damit auch der Fuhrparkleiter hat die Pflicht, regelmäßig die Fahrerlaubnis der Fahrer zu prüfen – und diese Prüfung zur eigenen Sicherheit zu dokumentieren.
Jeder Fahrzeugführer ist für die Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges verantwortlich, beispielsweise für die Ladung (Stichwort: Überladung) und für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten.
Neben dem Fahrzeugführer wird jedoch nur allzu oft auch der Fuhrparkleiter mit in die Pflicht genommen.
Hier nur folgende Beispiele:
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LKW-Fahrer X wird mit zu geringer Profiltiefe der Reifen nach 11 Stunden Fahrt angehalten. Er sagt gegenüber der Polizei: „Mir wurde gesagt (Fuhrparkleiter Y), diese Tour muss noch raus und morgen um 6.00 Uhr in Paris sein“.
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LKW-Fahrer X wird von der Polizei angehalten, weil er ein Mobiltelefon während der Fahrt benutzte. Er sagt gegenüber der Polizei: „Ich wurde vom Betrieb angerufen, das habe ich gesehen. Sonst wäre ich gar nicht erst ans Telefon gegangen“. Eine Freisprecheinrichtung war im LKW nicht vorhanden.
- Fuhrparkleiter Y bekommt eine Fahrerermittlungsanfrage auf den Tisch. Es wird durch die Bußgeldbehörde gefragt, wer an einem bestimmten Tag mit dem PKW (es folgt das amtl. Kennzeichen) auf der BAB … um … Uhr gefahren ist, da das Fahrzeug 28 km/h schneller als erlaubt fuhr. Er fragt sich, ob er überhaupt antworten muss oder überhaupt antworten darf und ob er wahrheitsgemäß antworten muss.
- Nach längerer Überlegung teilt Y mit, als Fahrer komme am xx.yy.zzzz mit dem PKW (es folgt das amtl. Kennzeichen) auf der BAB … um … Uhr allein der Fahrer X in Betracht.
- X erhält einen Anhörungsbogen als Betroffener. Ein Beweisfoto ist nicht vorhanden. X schweigt zum Tatvorwurf. Das gegen ihn geführte Verfahren wird eingestellt.
- Y erhält ein weiteres Schreiben. Dort wird mitgeteilt, dass alle PKW des Fuhrparks für ein Jahr ein Fahrtenbuch zu führen haben, es handelt sich also um eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark.
- LKW Fahrer X feiert seinen 50. Geburtstag. Da er mittlerweile eine starke Sehschwäche hat, scheut er den Gang zur ärztlichen Untersuchung. Vier Monate später wird X kontrolliert. Ihm wird vorgeworfen, er sei ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren. Fuhrparkleiter Y wird vorgeworfen, er habe zugelassen oder angeordnet, dass Y ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren ist.
Der Fuhrparkleiter hat einen „einsamen Job“. Es wird von ihm Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber verlangt, er sollte ein gutes Verhältnis zu seinen Kollegen/Mitarbeitern haben, er hat aber eigene Pflichten und eigene Risiken, muss beispielsweise seinen Arbeitgeber dazu drängen, trotz hoher Kosten die Sicherheit des Fuhrparks zu halten und muss z.B. Führerscheinkontrollen durchführen.
Auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts und im Prüfungsrecht bin ich seit Jahren tätig. Einzelheiten finden Sie auf www.ra-feiertag.de und unter www.pruefung-und-recht.de. Hierbei bin ich anwaltlich und als Referent in Fortbildungen immer auch für Fuhrparkverantwortliche und deren Unternehmen tätig, im Bereich der Schadensregulierung, als Verteidiger im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, im Fahrerlaubnisrecht, als Verteidiger im Verkehrsstrafrecht oder bei der anwaltlichen Beratung (z.B. bei Vertragsgestaltungen u.s.w.).
Neben soliden Kenntnissen im eigentlichen Straßenverkehrsrecht sind fundierte Kenntnisse im Transportrecht (Umzugsrecht, Frachtrecht, im Versicherungsrecht und im Arbeitsrecht) gefordert.
Meine Beratung, Vertretung und Verteidigung biete ich Ihnen gerne an - bundesweit. Hierbei hat sich insbesondere ein engmaschiges Netz zum jeweiligen Unternehmen bewährt. Je effizienter der Datenaustausch zwischen dem Fuhrparkmanagement ist, desto schneller und effektiver kann gehandelt werden, im Schadensfall, bei Ordnungswidrigkeiten und auch bei vorgeworfenen Verkehrsstraftaten. Hierzu nutze ich insbesondere den schnellen Datenaustausch, weniger die Postkutsche.
Mit freundlichen Grüßen

